§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Vereinigung für Sprachkultur“. Er wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet und führt zunächst den Zusatz „n. e. V.“
- Für das erste Quartal 2025 wird eine die Eintragung in das Vereinsregister angestrebt.
Nach diesem Eintrag führt der Verein den Zusatz „e. V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Wartenberg (Obb.).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Wartenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Sprachkultur, das heißt eines bewussten, schöpferischen und stilsicheren Sprachgebrauchs.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bereitstellung eines Forums für sprachliche Kreativität
- Darstellung von Strukturen und Entwicklungen der Gegenwartssprache
- Beiträge zu einem reflektierten öffentlichen Diskurs über sprachliche Themen
- Hierzu wird die Website „sprachkultur.org“ aufgesetzt und ständig erweitert. Zusätzlich angestrebt werden Veranstaltungen, Vorträge, Webinare und Veröffentlichungen, die zu sprachlichen Fragen beraten und Orientierungshilfen geben.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ggf. auch juristische Personen
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (online-Antragsformular) der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden (E-Mail ist ausreichend).
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Eine Aufnahmegebühr ist nicht vorgesehen.
- Mitgliedsbeiträge sind freiwillig. Über die Höhe der Mitgliedbeiträge entscheidet jedes Mitglied individuell selbst.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht derzeit lediglich aus einer Person.. Bei steigender Mitgliederzahl kann die Mitgliederversammlung beschließen, den Vorstand um einen Stellvertreter, einen Schatzmeister und ggf. weitere Personen zu ergänzen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein nach § 26 BGB. Hauptaufgabe ist die Umsetzung der Ziele des Vereins in konkrete Maßnahmen. Darüber hinaus entscheidet der Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,
Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands
- Entscheidungen zu Änderungen der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand und, bei dessen Verhinderung, von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von neun Zehnteln der teilnehmenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins übernimmt der Vorstand die Liquidation, falls die Mitgliederversammlung hierzu keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Förderung von Sprache, Kunst oder Kultur.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.